Gemeinde Tenniken

Online-Schalter

Adressauskünfte

Privatpersonen erhalten Adressauskünfte  am Schalter oder telefonisch. Firmen können ein schriftliches Gesuch mit einem Interessensnachweis per Post oder per  E-Mail einreichen. Die Gebühr pro Adressauskunft ist Fr. 20.--.

Amtsstellen erhalten telefonisch kostenlos Auskunft.

An- und Abmeldung, Meldepflicht

Zuzug  (Anmeldung)

Persönliche Anmeldung oder eUmzug innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeindeverwaltung.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

 

Schweizer BürgerInnen: 

-Amtlicher Ausweis

-Familienbüchlein oder Familienausweis, bei unehelichen Kindern: Geburtsschein

-Krankenkassenkarte

-Mietvertrag

 

Ausländische Staatsangehörige:  

-Pass und Ausländerausweis

-Eheschein, Familienbüchlein (bei minderjährigen Kindern)

-Krankenkassenkarte

-Mietvertrag



bei Zuzug aus Ausland : Arbeitsvertrag

 


Umzug

Der Umzug innerhalb der Gemeinde muss innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle gemeldet werden. Ferner sind die Adressänderungen zu melden:

Post, EBL, Motorfahrzeugkontrolle, Krankenkasse, Banken, Versicherungen etc.

 


Wegzug (Abmeldung)

Wegzüge sind innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle per eUmzug oder persönlich zu melden.
Für die Abmeldung wird ein amtlicher Ausweis, bei ausländischen Staatsangehörigen, den Ausländerausweis benötigt. 

Militär- und Zivilschutzpflichtige haben die Adressänderung unter Einsendung des Dienstbüchleins beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, zu melden.
 

eUmzug

Die elektronische Umzugsmeldung erfolgt über das Online-Portal «eUmzugCH» , welches eine kantonsübergreifende Verbundlösung darstellt. Noch sind nicht alle Kantone vollständig daran angeschlossen, d.h. bei einem Wegzug in einen anderen Kanton kann die Anmeldung in der neuen Gemeinde unter Umständen noch nicht elektronisch erfolgen. Es  werden aber stetig mehr Gemeinden angeschlossen, sodass die elektronische Umzugsmeldung zukünftig flächendeckend in der gesamten Schweiz möglich sein soll. Die Voraussetzungen und Einschränkungen bei der Nutzung von «eUmzugCH» sind auf der Startseite des Portals übersichtlich aufgeführt.

E-Umzug

Beglaubigung

Für die Beglaubigung muss die gesuchstellende Person persönlich erscheinen und hat sich durch ein amtliches Ausweispapier (Reisepass oder Identitätskarte) auszuweisen.

Telefonische Voranmeldung ist erwünscht.

Gebühr pro Beglaubigung Fr. 20.--

Bestattungen / Todesfall

Tritt der Tod im Altersheim oder Spital ein, ist die Heim- oder Spitalleitung für die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung zuständig. Stirbt jemand zu Hause, muss sofort eine Ärztin oder ein Arzt verständigt werden. Die Altersheime und Spitäler melden Todesfälle mittels Todesbescheinigung direkt dem kantonalen Zivilstandsamt BL.

Für die Bestattung von Einwohnerinnen und Einwohner steht der Friedhof Tenniken zur Verfügung. Wird eine Bestattung ausserhalb von Tenniken gewünscht, müssen sich die Angehörigen zuerst bei der Wohnsitzgemeinde und dann bei der Bestattungsgemeinde melden. 

Die Angehörigen werden gebeten, die Todesbescheinigung, das Familienbüchlein (Original) und bei Ausländern auch Pass und Ausländerausweis (Kopien) abzugeben. Wenn jemand zu Hause verstorben ist, übernimmt die Gemeindeverwaltung die amtliche Meldung ans Zivilstandsamt BL. In diesem Fall werden folgende Dokumente im Original benötigt: die Todesbescheinigung und das Familienbüchlein.

Die Bestattungen werden in der Regel von der Gemeindeverwaltung und dem Pfarramt organisiert.

Telefonische Voranmeldung ist erwünscht. Es werden wenn möglich Termine ausserhalb der Schalterstunden vereinbart.

Heimatausweis

Der Heimatausweis ist eine in der Regel befristete Bescheinigung dafür, dass der Inhaber oder die Inhaberin am Niederlassungsort registriert ist. Er wird für den Aufenthalt in einer Gemeinde ohne Absicht des dauernden Verbleibs während mindestens dreier aufeinander folgenden Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres, bzw. zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt.

Den Heimatausweis wird direkt am Schalter gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises abgegeben (Kosten Fr. 20.00). 

Hunderegister
Meldepflicht
Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde der Gemeinde zu melden. Ebenso ist die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu melden. Davon ausgenommen sind Hunde, die für Tierversuche gezüchtet und gehalten werden. Die Meldung bei der Gemeinde hat innert 14 Tagen zu erfolgen.

 

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

- Impfausweis
- Police der Haftpflichtversicherung

 

Die Hundemarke ist zurückzugeben. Hundemarken dürfen nicht auf andere Hunde übertragen werden. Geht die Hundemarke verloren, muss innert 10 Tagen eine neue gelöst werden.
 
Links zu:
 

Hundefachstelle

Nationale Datenbank für Hunde Amicus

ID-Karte und Pass

Identitätskarte

Wer einen neue Identitätskarte erhalten möchte, muss bei der Gemeindeverwaltung persönlich vorsprechen, um seine Identität nachzuweisen.

Für die Beantragung einer neuen Identitätskarte werden folgende Unterlagen benötigt:

  • die bestehende Identitätskarte (IDK)
  • ein aktuelles Passfoto (35mm x 45 mm) auf Fotopapier mit guter Auflösung (Vorgaben zum Foto)
  • Polizeiliche Verlustmeldung, sofern Sie Ihre Identitätskarte verloren haben (Vorgehen finden Sie am Ende dieser Seite unter Ausweisverlust)

                                                                  Gültigkeit                      Gebühren inkl. Portokosten

Erwachsene (ab 18 Jahren)                       10 Jahre                          CHF 70.--

Kinder/Jugendliche (bis 18 Jahren)              5 Jahre                          CHF 35.--

Die Gebühr ist direkt bei der Bestellung bar, per EC oder Kreditkarte zu entrichten. 



Profitieren Sie vom Kombi-Angebot (Pass und Identitätskarte zusammen bestellen). Für das Kombi-Angebot ist das Passbüro Basel-Landschaft zuständig.



Lieferfrist beträgt ca. 10 Arbeitstage (2 Wochen)


Ausweisverlust



Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder Zerstörung. Der Verlust einer IDK oder eines Passes ist sofort nach Feststellung der Kantonspolizei anzuzeigen.

Bei Verlust des Ausweises im Ausland muss bei der Rückkehr in die Schweiz der Verlust zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle gemeldet werden. Ausweise, deren Verlust einmal gemeldet sind, werden für ungültig erklärt.

ACHTUNG: Sollte ein verloren gemeldeter Ausweis wieder zum Vorschein kommen, darf dieser nicht mehr gebraucht werden, sondern ist dem kantonalen Passbüro oder der Polizei abzugeben.

Niederlassungsbescheinigung (Wohnsitzbescheinigung)

Wenn Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen müssen, kann die Gemeindeverwaltung Tenniken Ihnen eine Niederlassungsbescheinigung ausstellen. Die Niederlassungsbescheinigung wird direkt am Schalter gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises abgegeben (Kosten Fr. 20.00). 

Die Abgabe an Dritte erfolgt nur mit Vollmacht und Ausweiskopie. 

Sperren von Personendaten in der Einwohnerkontrolle

Die basellandschaftlichen Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen sind berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben. Weitere Auskünfte über eine Einzelperson erteilen die Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen nur, wenn dies zur Identifizierung nötig ist (wenn etwa mehrere Personen mit gleichem amtlichem Namen, Vornamen und Geburtsdatum gibt) oder wenn es zur Nachforschung erforderlich ist (etwa wenn eine Person an einen anderen Ort umgezogen ist) und wenn die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 3 Abs. 1 und 2 Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008, ARG, SGS 111)

Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen (§ 26. Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IGD)).

Gesperrte Daten darf die verantwortliche Behörde Privaten nicht bekannt geben, ausser in den Fällen von § 26 Abs. 2 IGD:

 a. Wenn die Gemeindeverwaltung gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. an die Steuerverwaltung bei Wegzug einer Privatperson.

 b. Wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, z.B. wenn sich ein Mündel der Betreuung durch den Privatvormund zu entziehen versucht und der Privatvormund die (Wegzug-)Adresse benötigt.

 c. Wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind, z.B. wenn ein Schuldner an einen andern Ort gezogen ist.

Aufträge zur Datensperrung sind gegebenenfalls schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Es sind alle Familienmitglieder, für die die Datensperrung gelten soll, namentlich aufzuführen.  

 

Gemeindeverwaltung

Alte Landstrasse 32
4456 Tenniken

061 973 07 00 
gemeinde@tenniken.ch 

Öffnungszeiten

Dienstag16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch10.00 - 11.30 Uhr
Donnerstag  11.00 - 13.00 Uhr

 

Telefonöffnungszeiten

Montag14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag14.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag  14.00 - 16.00 Uhr